142.22
CH-SG
Art. 3 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Zuständigkeit
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Zuständigkeit
1. Die Staatskanzlei nimmt die digitale Postbearbeitung für die öffentlichen Organe vor. Darunter fällt die Sortierung, Öffnung, Digitalisierung und Zustellung der für die öffentlichen Organe eingehenden Sendungen sowie die Administration physischer Nachsendungen.
2. Die Staatskanzlei bestimmt eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung. Diese Funktion kann auch von mehreren Personen ausgeübt werden.