Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.22 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Zuständigkeit

1. Die Staatskanzlei nimmt die digitale Postbearbeitung für die öffentlichen Organe vor. Darunter fällt die Sortierung, Öffnung, Digitalisierung und Zustellung der für die öffentlichen Organe eingehenden Sendungen sowie die Administration physischer Nachsendungen.

2. Die Staatskanzlei bestimmt eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung. Diese Funktion kann auch von mehreren Personen ausgeübt werden.

← Art. 2 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung Persönlicher Geltungsbereich Art. 4 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →