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142.22 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Sachlicher Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Sachlicher Geltungsbereich

1. Von der digitalen Postbearbeitung sind alle Sendungen erfasst, die bei der Staatskanzlei für die an der digitalen Postbearbeitung teilnehmenden öffentlichen Organe postalisch eingehen. Als solche gelten Sendungen, die adressiert sind an

a) das öffentliche Organ;

b) die Leitung des öffentlichen Organs;

c) Abteilungen und nachgeordnete Dienststellen des öffentlichen Organs;

d) Mitarbeitende des öffentlichen Organs;

e) die Mitglieder der Regierung;

f) die Organe des Kantonsrates.

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