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142.22 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Regelungen für öffentliche Organe des bisherigen Pilotbetriebs

IV. Übergangsbestimmungen
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Art. 14 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Regelungen für öffentliche Organe des bisherigen Pilotbetriebs

1. Die bestehenden Dienstanweisungen der öffentlichen Organe über den Pilotbetrieb der digitalen Postbearbeitung werden vorbehältlich von Abs. 2 dieser Bestimmung nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses weiterhin angewendet, soweit sie nicht in der ausführenden Dienstanweisung eines übergeordneten öffentlichen Organs aufgehoben werden.

2. Keine über den Pilotbetrieb hinausgehende Anwendung finden Ausnahmen für Sendungen, die an die Personaldienste der öffentlichen Organe gerichtet sind. Abs. 4 dieser Bestimmung bleibt vorbehalten.

3. Bestehende Dienstanweisungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung ersetzen für öffentliche Organe des bisherigen Pilotbetriebs die für die Teilnahme an der digitalen Postbearbeitung vorgesehenen ausführenden Dienstanweisungen.

4. Bestehende Dienstanweisungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung können durch das zuständige öffentliche Organ unter Vorbehalt der sachgemässen Anwendung von Art. 4 Abs. 2 dieses Erlasses an geänderte Umstände angepasst werden.

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