142.22
CH-SG
Art. 13 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Auslagerung der Datenbearbeitung an Dritte
III. Datenbearbeitung
Art. 13 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Auslagerung der Datenbearbeitung an Dritte
1. Die Staatskanzlei kann die Datenbearbeitung im Rahmen der digitalen Postbearbeitung an Dritte auslagern. Dazu schliesst sie eine Vereinbarung zur Auftragsdatenbearbeitung ab, welche die Einhaltung der Vorgaben nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes vom 20. Januar 2009 und nach Art. 19 der Verordnung über die Informatiksicherheit vom 24. Februar 2004 sicherstellt.