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142.22 CH-SG

Art. 12 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Ausführungsbestimmungen

II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
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Art. 12 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Ausführungsbestimmungen

1. Die Staatskanzlei erlässt ausführende Bestimmungen zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens der digitalen Postbearbeitung, soweit es in die Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung fällt.

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