142.22
CH-SG
Art. 12 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Ausführungsbestimmungen
II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
Art. 12 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Ausführungsbestimmungen
1. Die Staatskanzlei erlässt ausführende Bestimmungen zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens der digitalen Postbearbeitung, soweit es in die Zuständigkeit der oder des Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung fällt.