Art. 11 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Nachsendungen
Art. 11 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Nachsendungen
1. Nach Auslösung der Zustellung einer digitalisierten Sendung bewahrt die oder der Verantwortliche der digitalen Postbearbeitung das physische Original nach den Vorgaben des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 2011 und der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 2019 wenigstens 30 Tage auf. Nach Ablauf dieser Frist stellt sie oder er die vertrauliche Vernichtung des physischen Originals sicher.
2. Innert 30 Tagen nach Auslösung der Zustellung kann die zuständige Person oder Stelle des öffentlichen Organs die Nachsendung des physischen Originals bei der oder dem Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung beantragen.
3. Die zuständige Person oder Stelle des öffentlichen Organs prüft eine erhaltene digitalisierte Sendung auf Dokumente mit Aufbewahrungspflicht im Original. Ist ein Dokument mit Aufbewahrungspflicht im Original in einer Sendung enthalten, beantragt die zuständige Person oder Stelle des öffentlichen Organs rechtzeitig die Nachsendung bei der oder dem Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung.