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142.22 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Prüfung der Zuständigkeit

II. Verfahren der digitalen Postbearbeitung
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Art. 10 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Prüfung der Zuständigkeit

1. Die Empfängerin oder der Empfänger prüft die Zuständigkeit für eine erhaltene Sendung.

2. Ist sie oder er nicht zuständig, weist sie oder er die Sendung der zuständigen Person oder Stelle zu. Ist die zuständige Person oder Stelle nicht bekannt, weist sie oder er die Sendung der oder dem Verantwortlichen der digitalen Postbearbeitung zurück.

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