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142.22 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Persönlicher Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Persönlicher Geltungsbereich

1. Dieser Erlass gilt für die öffentlichen Organe, die auf Grundlage von Art. 4 dieses Erlasses an der digitalen Postbearbeitung teilnehmen, und deren Mitarbeitende.

2. Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind

a) die Regierung;

b) der Kantonsrat;

c) die Departemente und die Staatskanzlei;

d) die Generalsekretariate und Ämter;

e) einem Departement oder der Staatskanzlei administrativ zugeordnete Dienststellen.

Persönlicher Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung →

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