142.22
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung - Persönlicher Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die digitale Postbearbeitung in der Staatsverwaltung · Persönlicher Geltungsbereich
1. Dieser Erlass gilt für die öffentlichen Organe, die auf Grundlage von Art. 4 dieses Erlasses an der digitalen Postbearbeitung teilnehmen, und deren Mitarbeitende.
2. Öffentliche Organe im Sinn dieses Erlasses sind
a) die Regierung;
b) der Kantonsrat;
c) die Departemente und die Staatskanzlei;
d) die Generalsekretariate und Ämter;
e) einem Departement oder der Staatskanzlei administrativ zugeordnete Dienststellen.