142.21
CH-SG
Art. 9 Verordnung über die Informatiksicherheit - Sicherheitsstufen
II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen
Art. 9 Verordnung über die Informatiksicherheit · Sicherheitsstufen
1. Bei der Einstufung «geheim» bzw. «hohe Verfügbarkeit» wird ein hoher Schutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.
2. Bei der Einstufung «vertraulich» bzw. «mittlere Verfügbarkeit» wird ein mittlerer Schutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.
3. Werden die Daten als nicht klassifiziert eingestuft, wird ein Grundschutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.