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142.21 CH-SG

Art. 9 Verordnung über die Informatiksicherheit - Sicherheitsstufen

II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen
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Art. 9 Verordnung über die Informatiksicherheit · Sicherheitsstufen

1. Bei der Einstufung «geheim» bzw. «hohe Verfügbarkeit» wird ein hoher Schutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.

2. Bei der Einstufung «vertraulich» bzw. «mittlere Verfügbarkeit» wird ein mittlerer Schutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.

3. Werden die Daten als nicht klassifiziert eingestuft, wird ein Grundschutz für die Informatiksysteme und -anwendungen gewährleistet.

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