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142.21 CH-SG

Art. 8 Verordnung über die Informatiksicherheit - b) Verfügbarkeit

II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen
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Art. 8 Verordnung über die Informatiksicherheit · b) Verfügbarkeit

1. Die Anforderung «hohe Verfügbarkeit» wird an die Daten gestellt, deren Nichtverfügbarkeit Leben gefährdet oder deren Bedeutung für die Aufgabenerfüllung so gross ist, dass die Verfügbarkeit auf einem entsprechenden Informatiksystem innert eines Tages wiederhergestellt werden muss. An Daten, deren Wiederbeschaffung nicht möglich ist und deren Verlust einen grossen finanziellen Schaden oder einen Imageschaden in der Öffentlichkeit verursacht, wird dieselbe Anforderung an die Verfügbarkeit gestellt.

2. Die Anforderung «mittlere Verfügbarkeit» wird an die Daten gestellt, deren Bedeutung für die Aufgabenerfüllung so gross ist, dass die Verfügbarkeit innert drei Tagen auf einem entsprechenden Informatiksystem wiederhergestellt werden muss. An Daten, deren Wiederbeschaffung möglich ist, deren Verlust aber einen mittleren finanziellen Schaden oder einen Imageschaden in der Verwaltung verursacht, wird dieselbe Anforderung an die Verfügbarkeit gestellt.

3. Alle anderen Daten werden bezüglich Verfügbarkeit als nicht klassifiziert eingestuft.

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