142.21
CH-SG
Art. 6 Verordnung über die Informatiksicherheit - Risikobeurteilung
II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen
Art. 6 Verordnung über die Informatiksicherheit · Risikobeurteilung
1. Die Ämter legen für ihre Informatiksysteme und -anwendungen je einzeln die Gefährdung fest, indem sie die damit verwalteten Daten klassifizieren.
2. Sie berücksichtigen die Risiken aufgrund unvorsichtigen oder böswilligen Verhaltens von Mitarbeitenden und Aussenstehenden, aufgrund technischer Mängel an Geräten und Gebäuden sowie aufgrund von Feuer und Elementarereignissen.