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142.21 CH-SG

Art. 5 Verordnung über die Informatiksicherheit - Unterstützung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Informatiksicherheit · Unterstützung

1. Departementsinformatikverantwortliche und Dienst für Informatikplanung beraten die Ämter bei der Risikobeurteilung, bei der Festlegung der Sicherheitsstufen, bei der Ermittlung der Sicherheitsmassnahmen sowie bei deren Umsetzung und Überprüfung.

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