142.21
CH-SG
Art. 5 Verordnung über die Informatiksicherheit - Unterstützung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über die Informatiksicherheit · Unterstützung
1. Departementsinformatikverantwortliche und Dienst für Informatikplanung beraten die Ämter bei der Risikobeurteilung, bei der Festlegung der Sicherheitsstufen, bei der Ermittlung der Sicherheitsmassnahmen sowie bei deren Umsetzung und Überprüfung.