142.21
CH-SG
Art. 4 Verordnung über die Informatiksicherheit - Verantwortlichkeiten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Informatiksicherheit · Verantwortlichkeiten
1. Die Konferenz der Departementsinformatikverantwortlichen legt die Sicherheitsmassnahmen, abgestuft nach den Risiken, in einem Massnahmenkatalog fest. Die Sicherheitsmassnahmen dienen der Reduktion der Risiken.
2. Die Ämter beurteilen die Risiken, legen die Sicherheitsstufen fest, ermitteln die zu treffenden Sicherheitsmassnahmen und sorgen für deren Umsetzung.
3. Departemente und Dienst für Informatikplanung kontrollieren die Einstufung der Informatiksysteme und -anwendungen.