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142.21 CH-SG

Art. 3 Verordnung über die Informatiksicherheit - Begriffe

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über die Informatiksicherheit · Begriffe

1. Folgende Begriffe bedeuten

a) Informatiksysteme: Geräte und Einrichtungen sowie die dazugehörende Infrastruktur, Betriebssoftware und die Informatikanwendungen, die zur elektronischen Bearbeitung von Daten eingesetzt werden, einschliesslich der bearbeiteten Daten.

b) Informatikanwendungen: Programme, welche die Nutzung von Informatiksystemen für die Erfüllung oder die Unterstützung bestimmter Aufgaben ermöglichen.

c) Daten: Alle digitalen Informationen, die mit Informatiksystemen bearbeitet werden.

d) Ereignis: Verletzung der Informatiksicherheit, die zu einem finanziellen Schaden oder einem Imageverlust führt oder eine massive Verminderung der Verfügbarkeit von betroffenen Informatiksystemen zur Folge hat.

e) Normalbetrieb: Betrieb der Informatiksysteme im Normalfall.

f) Notbetrieb: Betrieb der betroffenen Informatiksysteme nach dem Eintritt eines Ereignisses.

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