Art. 3 Verordnung über die Informatiksicherheit - Begriffe
Art. 3 Verordnung über die Informatiksicherheit · Begriffe
1. Folgende Begriffe bedeuten
a) Informatiksysteme: Geräte und Einrichtungen sowie die dazugehörende Infrastruktur, Betriebssoftware und die Informatikanwendungen, die zur elektronischen Bearbeitung von Daten eingesetzt werden, einschliesslich der bearbeiteten Daten.
b) Informatikanwendungen: Programme, welche die Nutzung von Informatiksystemen für die Erfüllung oder die Unterstützung bestimmter Aufgaben ermöglichen.
c) Daten: Alle digitalen Informationen, die mit Informatiksystemen bearbeitet werden.
d) Ereignis: Verletzung der Informatiksicherheit, die zu einem finanziellen Schaden oder einem Imageverlust führt oder eine massive Verminderung der Verfügbarkeit von betroffenen Informatiksystemen zur Folge hat.
e) Normalbetrieb: Betrieb der Informatiksysteme im Normalfall.
f) Notbetrieb: Betrieb der betroffenen Informatiksysteme nach dem Eintritt eines Ereignisses.