142.21
CH-SG
Art. 25 Verordnung über die Informatiksicherheit - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
Art. 25 Verordnung über die Informatiksicherheit · Übergangsbestimmung
1. Für die bestehenden Informatiksysteme und -anwendungen beurteilen die Ämter innerhalb von zwei Jahren nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Risiken und legen die Sicherheitsstufen, die Informatik-Sicherheitsmassnahmen sowie den Zeitplan ihrer Umsetzung fest.