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142.21 CH-SG

Art. 25 Verordnung über die Informatiksicherheit - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 25 Verordnung über die Informatiksicherheit · Übergangsbestimmung

1. Für die bestehenden Informatiksysteme und -anwendungen beurteilen die Ämter innerhalb von zwei Jahren nach Vollzugsbeginn dieser Verordnung die Risiken und legen die Sicherheitsstufen, die Informatik-Sicherheitsmassnahmen sowie den Zeitplan ihrer Umsetzung fest.

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