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142.21 CH-SG

Art. 24 Verordnung über die Informatiksicherheit - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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Art. 24 Verordnung über die Informatiksicherheit · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation vom 22. April 1975 wird aufgehoben.

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