142.21
CH-SG
Art. 23 Verordnung über die Informatiksicherheit - Kontrolle und Test
VI. Überprüfung der Informatik-Sicherheitsmassnahmen
Art. 23 Verordnung über die Informatiksicherheit · Kontrolle und Test
1. Bei Informatiksystemen und -anwendungen mit der Einstufung «hohe Verfügbarkeit» bzw. «geheim» lassen die Ämter die Informatik-Sicherheitsmassnahmen periodisch durch unabhängige interne oder externe Stellen überprüfen.
2. Der kantonale Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann Prüfungen stichprobenweise veranlassen.
3. Bei Informatiksystemen und -anwendungen mit der Einstufung «hohe Verfügbarkeit» wird ein Notfallkonzept erstellt und periodisch getestet.