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142.21 CH-SG

Art. 23 Verordnung über die Informatiksicherheit - Kontrolle und Test

VI. Überprüfung der Informatik-Sicherheitsmassnahmen
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Art. 23 Verordnung über die Informatiksicherheit · Kontrolle und Test

1. Bei Informatiksystemen und -anwendungen mit der Einstufung «hohe Verfügbarkeit» bzw. «geheim» lassen die Ämter die Informatik-Sicherheitsmassnahmen periodisch durch unabhängige interne oder externe Stellen überprüfen.

2. Der kantonale Informatik-Sicherheitsbeauftragte kann Prüfungen stichprobenweise veranlassen.

3. Bei Informatiksystemen und -anwendungen mit der Einstufung «hohe Verfügbarkeit» wird ein Notfallkonzept erstellt und periodisch getestet.

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