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142.21 CH-SG

Art. 22 Verordnung über die Informatiksicherheit - Amtsinterne Überprüfung

VI. Überprüfung der Informatik-Sicherheitsmassnahmen
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Art. 22 Verordnung über die Informatiksicherheit · Amtsinterne Überprüfung

1. Die Ämter überprüfen periodisch Einhaltung und Angemessenheit der Informatik-Sicherheitsmassnahmen.

2. Ändern Aufgaben, Organisation oder eingesetzte Informatiksysteme oder -anwendungen eines Amtes, überprüfen sie die Sicherheitsstufen und Schutzziele sowie die Angemessenheit der Informatik-Sicherheitsmassnahmen.

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