142.21
CH-SG
Art. 22 Verordnung über die Informatiksicherheit - Amtsinterne Überprüfung
VI. Überprüfung der Informatik-Sicherheitsmassnahmen
Art. 22 Verordnung über die Informatiksicherheit · Amtsinterne Überprüfung
1. Die Ämter überprüfen periodisch Einhaltung und Angemessenheit der Informatik-Sicherheitsmassnahmen.
2. Ändern Aufgaben, Organisation oder eingesetzte Informatiksysteme oder -anwendungen eines Amtes, überprüfen sie die Sicherheitsstufen und Schutzziele sowie die Angemessenheit der Informatik-Sicherheitsmassnahmen.