142.21
CH-SG
Art. 21 Verordnung über die Informatiksicherheit - Verwaltungsexterne Informatikarbeitsplätze
V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes
Art. 21 Verordnung über die Informatiksicherheit · Verwaltungsexterne Informatikarbeitsplätze
1. Unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitung von Daten ausserhalb der Räumlichkeiten des Amtes und die Verwendung von Daten auf privaten Geräten zulässig ist, wird in einer Dienstanweisung geregelt.