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142.21 CH-SG

Art. 21 Verordnung über die Informatiksicherheit - Verwaltungsexterne Informatikarbeitsplätze

V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes
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Art. 21 Verordnung über die Informatiksicherheit · Verwaltungsexterne Informatikarbeitsplätze

1. Unter welchen Voraussetzungen die Bearbeitung von Daten ausserhalb der Räumlichkeiten des Amtes und die Verwendung von Daten auf privaten Geräten zulässig ist, wird in einer Dienstanweisung geregelt.

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