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142.21 CH-SG

Art. 20 Verordnung über die Informatiksicherheit - Datenaustausch über öffentliche Netze

V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes
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Art. 20 Verordnung über die Informatiksicherheit · Datenaustausch über öffentliche Netze

1. Der Datenaustausch über öffentliche Netze ist nur über gesicherte Zugangspunkte zulässig. Als öffentlich gelten alle Netze ausserhalb des Kommunikationsnetzes KOMSG des Kantons.

2. Der Zugriff von öffentlichen Netzen auf das kantonsinterne Netz erfolgt über die vom Netzbetreiber bereitgestellten gesicherten Netzübergänge.

3. Der Netzbetreiber kann Ausnahmen bewilligen.

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