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142.21 CH-SG

Art. 2 Verordnung über die Informatiksicherheit - Grundsatz

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über die Informatiksicherheit · Grundsatz

1. Informatiksysteme werden durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen vor äusseren Einwirkungen und unbefugten Zugriffen geschützt.

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