142.21
CH-SG
Art. 19 Verordnung über die Informatiksicherheit - Zusammenarbeit mit Dritten
V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes
Art. 19 Verordnung über die Informatiksicherheit · Zusammenarbeit mit Dritten
1. Wenn ein Amt Daten durch Stellen, welche dieser Verordnung nicht unterstehen, bearbeiten lässt, wird im Zusammenarbeitsvertrag vereinbart, welche Massnahmen der Beauftragte zu treffen hat und wie ihre Einhaltung kontrolliert wird.