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142.21 CH-SG

Art. 18 Verordnung über die Informatiksicherheit - Zusammenarbeit mehrerer Ämter

V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes
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Art. 18 Verordnung über die Informatiksicherheit · Zusammenarbeit mehrerer Ämter

1. Wenn ein Amt Daten durch andere Ämter bearbeiten lässt oder sie mit diesen austauscht, werden die Sicherheitsstufen und -massnahmen sowie die Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung gemeinsam festgelegt.

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