142.21
CH-SG
Art. 18 Verordnung über die Informatiksicherheit - Zusammenarbeit mehrerer Ämter
V. Datenverarbeitung ausserhalb des Amtes
Art. 18 Verordnung über die Informatiksicherheit · Zusammenarbeit mehrerer Ämter
1. Wenn ein Amt Daten durch andere Ämter bearbeiten lässt oder sie mit diesen austauscht, werden die Sicherheitsstufen und -massnahmen sowie die Verantwortlichkeiten bei der Umsetzung gemeinsam festgelegt.