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142.21 CH-SG

Art. 17 Verordnung über die Informatiksicherheit - Instruktion des Personals

IV. Umsetzung
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Art. 17 Verordnung über die Informatiksicherheit · Instruktion des Personals

1. Die Ämter informieren die Mitarbeitenden über die Sicherheitsmassnahmen, die sie zu beachten haben.

2. Sie sorgen für die Ausbildung.

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