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142.21 CH-SG

Art. 16 Verordnung über die Informatiksicherheit - Einführung neuer Informatiksysteme

IV. Umsetzung
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Art. 16 Verordnung über die Informatiksicherheit · Einführung neuer Informatiksysteme

1. Bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen von Informatiksystemen und -anwendungen legen die Ämter die erforderlichen Informatik-Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Einführungsprojekte fest und setzen sie um.

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