142.21
CH-SG
Art. 16 Verordnung über die Informatiksicherheit - Einführung neuer Informatiksysteme
IV. Umsetzung
Art. 16 Verordnung über die Informatiksicherheit · Einführung neuer Informatiksysteme
1. Bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen von Informatiksystemen und -anwendungen legen die Ämter die erforderlichen Informatik-Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Einführungsprojekte fest und setzen sie um.