142.21
CH-SG
Art. 15 Verordnung über die Informatiksicherheit - Bestehende Informatiksysteme
IV. Umsetzung
Art. 15 Verordnung über die Informatiksicherheit · Bestehende Informatiksysteme
1. Die Ämter stufen bestehende Informatiksysteme und -anwendungen gemäss der Klassifizierung der Daten ein und sorgen für die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.