Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 CH-SG

Art. 15 Verordnung über die Informatiksicherheit - Bestehende Informatiksysteme

IV. Umsetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Verordnung über die Informatiksicherheit · Bestehende Informatiksysteme

1. Die Ämter stufen bestehende Informatiksysteme und -anwendungen gemäss der Klassifizierung der Daten ein und sorgen für die Umsetzung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

← Art. 14 Verordnung über die Informatiksicherheit Geltungsbereich Art. 16 Verordnung über die Informatiksicherheit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →