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142.21 CH-SG

Art. 14 Verordnung über die Informatiksicherheit - Teilstab Informatik

III. Organisation
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Art. 14 Verordnung über die Informatiksicherheit · Teilstab Informatik

1. Der kantonale Führungsstab bestimmt einen Teilstab Informatik.

2. Der Teilstab Informatik wird bei Grossereignissen, Notlagen und Katastrophen eingesetzt, wenn die Informatiksicherheit gefährdet ist.

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