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142.21 CH-SG

Art. 13 Verordnung über die Informatiksicherheit - Kantonaler Informatik-Sicherheitsbeauftragter

III. Organisation
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Art. 13 Verordnung über die Informatiksicherheit · Kantonaler Informatik-Sicherheitsbeauftragter

1. Der Dienst für Informatikplanung sorgt für die departementsübergreifende Koordination. Er bestimmt hiefür einen kantonalen Informatik-Sicherheitsbeauftragten.

2. Der kantonale Informatik-Sicherheits-Beauftragte ist sowohl im Normalbetrieb als auch im Notbetrieb im Einsatz.

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