142.21
CH-SG
Art. 11 Verordnung über die Informatiksicherheit - Informatik-Sicherheitsorganisation der Ämter
III. Organisation
Art. 11 Verordnung über die Informatiksicherheit · Informatik-Sicherheitsorganisation der Ämter
1. Die Ämter bestimmen eine Informatik-Sicherheitsorganisation.
2. Die nach der Informatik-Sicherheitsorganisation zuständige Person
a) trifft die erforderlichen Vorsorgemassnahmen;
b) stellt nach dem Eintritt eines Ereignisses die Geschäftsfortführung mit Hilfe der Informatiksysteme und deren Rückführung in den Normalbetrieb sicher.