Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.21 CH-SG

Art. 11 Verordnung über die Informatiksicherheit - Informatik-Sicherheitsorganisation der Ämter

III. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über die Informatiksicherheit · Informatik-Sicherheitsorganisation der Ämter

1. Die Ämter bestimmen eine Informatik-Sicherheitsorganisation.

2. Die nach der Informatik-Sicherheitsorganisation zuständige Person

a) trifft die erforderlichen Vorsorgemassnahmen;

b) stellt nach dem Eintritt eines Ereignisses die Geschäftsfortführung mit Hilfe der Informatiksysteme und deren Rückführung in den Normalbetrieb sicher.

← Art. 10 Verordnung über die Informatiksicherheit Geltungsbereich Art. 12 Verordnung über die Informatiksicherheit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →