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142.21 CH-SG

Art. 10 Verordnung über die Informatiksicherheit - Massnahmenkatalog

II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen
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Art. 10 Verordnung über die Informatiksicherheit · Massnahmenkatalog

1. Ein Massnahmenkatalog legt nach der Klassifizierung der Daten die Informatik-Sicherheitsmassnahmen für die Informatiksysteme und -anwendungen fest bezüglich

a) Verhinderung einer unbefugten Kenntnisnahme von Daten (Vertraulichkeit);

b) Verhinderung einer unbefugten Veränderung von Daten oder Zugriffsrechten (Integrität und Authentizität);

c) höchstzulässiger Dauer eines Ausfalls (Verfügbarkeit).

2. Die Konferenz der Departementsinformatikverantwortlichen ist für Erstellung und Nachführung des Massnahmenkatalogs zuständig.

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