142.21
CH-SG
Art. 10 Verordnung über die Informatiksicherheit - Massnahmenkatalog
II. Sicherheitsstufen und Sicherheitsmassnahmen
Art. 10 Verordnung über die Informatiksicherheit · Massnahmenkatalog
1. Ein Massnahmenkatalog legt nach der Klassifizierung der Daten die Informatik-Sicherheitsmassnahmen für die Informatiksysteme und -anwendungen fest bezüglich
a) Verhinderung einer unbefugten Kenntnisnahme von Daten (Vertraulichkeit);
b) Verhinderung einer unbefugten Veränderung von Daten oder Zugriffsrechten (Integrität und Authentizität);
c) höchstzulässiger Dauer eines Ausfalls (Verfügbarkeit).
2. Die Konferenz der Departementsinformatikverantwortlichen ist für Erstellung und Nachführung des Massnahmenkatalogs zuständig.