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142.21 CH-SG

Art. 1 Verordnung über die Informatiksicherheit - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über die Informatiksicherheit · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung nach Art. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, ausgenommen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.

2. Sie wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit diese nicht richterlich handeln.

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