142.21
CH-SG
Art. 1 Verordnung über die Informatiksicherheit - Geltungsbereich
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Informatiksicherheit · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die Staatsverwaltung nach Art. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994, ausgenommen die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
2. Sie wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit diese nicht richterlich handeln.