Art. 9a Datenschutzgesetz (DSG) - Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
Art. 9a DSG · Meldung von Verletzungen der Datensicherheit
1. Das öffentliche Organ meldet der Fachstelle für Datenschutz so rasch wie möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person führt.
2. In der Meldung nennt es wenigstens die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Massnahmen, um die Verletzung zu beheben.
3. Der Dritte, der Personendaten im Auftrag bearbeitet, meldet dem öffentlichen Organ so rasch wie möglich eine Verletzung der Datensicherheit.
4. Das öffentliche Organ informiert die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder die Fachstelle für Datenschutz es verlangt.
5. Es kann die Information an die betroffene Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn
a) dies aufgrund überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist;
b) dies aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, erforderlich ist;
c) die Mitteilung der Information eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein behördliches oder gerichtliches Verfahren gefährden kann;
d) die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder
e) die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekanntmachung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.