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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 9 Datenschutzgesetz (DSG) - Bearbeitung durch Dritte

II. Bearbeitung von Personendaten
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Art. 9 DSG · Bearbeitung durch Dritte

1. Das öffentliche Organ kann die Bearbeitung von Personendaten an Dritte übertragen, wenn die Übertragung nicht durch Gesetz oder Verordnung ausgeschlossen ist und die beauftragten Dritten Gewähr für die datenschutzrechtlich einwandfreie Bearbeitung bieten.

2. Es stellt die Einhaltung des Datenschutzes sicher und legt insbesondere fest, dass die Personendaten

a) nur so bearbeitet werden, wie das öffentliche Organ es selbst tun dürfte;

b) nach den für das öffentliche Organ geltenden gesetzlichen Bestimmungen bearbeitet werden;

c) vor Verlust und Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und unbefugtem Bearbeiten gesichert werden.

3. Es prüft durch geeignete regelmässige Kontrollen, ob der Datenschutz eingehalten wird. Stellt es die Nichteinhaltung von Auflagen nach Abs. 2 dieser Bestimmung oder Verstösse gegen andere Datenschutzvorschriften fest, macht es die Übertragung rückgängig.

4. Die Weiterübertragung der Datenbearbeitung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden öffentlichen Organs.

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