Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 8b Datenschutzgesetz (DSG) - Vorabkonsultation

II. Bearbeitung von Personendaten
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Art. 8b DSG · Vorabkonsultation

1. Das öffentliche Organ legt der Fachstelle für Datenschutz zur Vorabkonsultation vor

a) Rechtsetzungsprojekte, die den Datenschutz betreffen;

b) Vorhaben zur Bearbeitung von Personendaten, die zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führen.

2. Die Vorabkonsultation erfolgt in der Regel innert zwei Wochen ab Gesuchseingang, längstens innert sechs Wochen.

3. Die Fachstelle für Datenschutz bezeichnet die wesentlichen Bearbeitungsvorgänge, die ihr vorzulegen sind.

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