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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 7 Datenschutzgesetz (DSG) - b) Bearbeitung für nicht personenbezogenen Zweck

II. Bearbeitung von Personendaten
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Art. 7 DSG · b) Bearbeitung für nicht personenbezogenen Zweck

1. Das öffentliche Organ anonymisiert Personendaten, die es für einen nicht personenbezogenen Zweck, insbesondere für Statistik, Planung und Forschung, bearbeitet, sobald der Zweck der Bearbeitung die Anonymisierung zulässt.

2. Es stellt sicher, dass bei Bekanntgabe des Ergebnisses Rückschlüsse auf betroffene Personen ausgeschlossen sind.

3. Es kann Personendaten einem anderen öffentlichen Organ oder Dritten zur Bearbeitung für einen nicht personenbezogenen Zweck überlassen, wenn die Empfängerin oder der Empfänger Gewähr bietet und sich schriftlich verpflichtet

a) die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung zu erfüllen;

b) die Personendaten nicht weiterzugeben.

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