Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 47 Datenschutzgesetz (DSG) - Vollzugsbeginn

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 47 DSG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.

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