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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 40 Datenschutzgesetz (DSG) - Strafbestimmung

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 40 DSG · Strafbestimmung

1. Auf Antrag wird mit Busse bestraft

a) wer Personendaten im Auftrag des öffentlichen Organs bearbeitet und sich dabei vorsätzlich auftragswidrig verhält;

b) wer Personendaten, die ihm vom öffentlichen Organ nach Art. 14 dieses Erlasses bekannt gegeben wurden, zweckwidrig verwendet oder weitergibt.

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