Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 39 Datenschutzgesetz (DSG) - Meldung von Änderungen

VI. Register über Datensammlungen
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Art. 39 DSG · Meldung von Änderungen

1. Das öffentliche Organ meldet der zuständigen Fachstelle für Datenschutz Änderungen

a) im Bestand der von ihm geführten Datensammlungen;

b) von für den Inhalt des Registers massgeblichen Sachverhalten.

2. Es meldet

1. neue Datensammlungen vor deren Eröffnung;

2. übrige Änderungen jährlich auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.

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