142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 39 Datenschutzgesetz (DSG) - Meldung von Änderungen
VI. Register über Datensammlungen
Art. 39 DSG · Meldung von Änderungen
1. Das öffentliche Organ meldet der zuständigen Fachstelle für Datenschutz Änderungen
a) im Bestand der von ihm geführten Datensammlungen;
b) von für den Inhalt des Registers massgeblichen Sachverhalten.
2. Es meldet
1. neue Datensammlungen vor deren Eröffnung;
2. übrige Änderungen jährlich auf Beginn des nächsten Kalenderjahres.