Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 38 Datenschutzgesetz (DSG) - Inhalt

VI. Register über Datensammlungen
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Art. 38 DSG · Inhalt

1. Das Register informiert insbesondere über

a) Rechtsgrundlage und Zweck;

b) Mittel der Bearbeitung;

c) Art und Herkunft der Personendaten;

d) Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen;

e) regelmässige Empfängerinnen und Empfänger.

2. Das Register über Datensammlungen ist periodisch, wenigstens jedoch jährlich zu aktualisieren.

3. Es ist öffentlich.

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