142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 38 Datenschutzgesetz (DSG) - Inhalt
VI. Register über Datensammlungen
Art. 38 DSG · Inhalt
1. Das Register informiert insbesondere über
a) Rechtsgrundlage und Zweck;
b) Mittel der Bearbeitung;
c) Art und Herkunft der Personendaten;
d) Dritte, die Daten eingeben und verändern dürfen;
e) regelmässige Empfängerinnen und Empfänger.
2. Das Register über Datensammlungen ist periodisch, wenigstens jedoch jährlich zu aktualisieren.
3. Es ist öffentlich.