142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 37 Datenschutzgesetz (DSG) - Führung
VI. Register über Datensammlungen
Art. 37 DSG · Führung
1. Die Fachstelle für Datenschutz führt das Register über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Datensammlungen.
2. Für die Führung des Registers über Datensammlungen bei Privaten, die Staatsaufgaben erfüllen, ist zuständig
a) die kantonale Fachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von kantonalen Aufgaben;
b) die Gemeindefachstelle für Datenschutz bei Erfüllung von Gemeindeaufgaben.