142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 36 Datenschutzgesetz (DSG) - Berichterstattung
V. Fachstelle für Datenschutz - 2. Zuständigkeit
Art. 36 DSG · Berichterstattung
1. Die Fachstelle für Datenschutz erstattet der Regierung, in Gemeinden dem Rat oder bei der gemeinsam eingesetzten Gemeindefachstelle den beteiligten Räten, jährlich Bericht über
a) die Anwendung des Datenschutzrechts und die Einhaltung des Datenschutzes;
b) Umfang und Schwerpunkte der Prüftätigkeit;
c) Feststellungen und deren Beurteilung.
2. Die kantonale Fachstelle für Datenschutz berichtet dem Kantonsrat jährlich über ihre Tätigkeit. Der Kantonsrat nimmt vom Bericht Kenntnis.