142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 35a Datenschutzgesetz (DSG) - Anordnungen
V. Fachstelle für Datenschutz - 2. Zuständigkeit
Art. 35a DSG · Anordnungen
1. Die Fachstelle für Datenschutz kann bei erheblichen Verletzungen der Datensicherheit eine Verfügung erlassen, wenn absehbar ist, dass das öffentliche Organ eine Empfehlung ablehnen oder ihr keine Folge leisten wird.
2. Das öffentliche Organ kann die Verfügung innert vierzehn Tagen mit Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission anfechten.
3. Ist das öffentliche Organ ein oberes Gericht, kann es die Verfügung innert vierzehn Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.