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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 32 Datenschutzgesetz (DSG) - Unterstützung durch Dienststellen

V. Fachstelle für Datenschutz - 2. Zuständigkeit
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Art. 32 DSG · Unterstützung durch Dienststellen

1. Das öffentliche Organ unterstützt die Fachstelle für Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, indem es auf deren Verlangen insbesondere

a) Auskünfte erteilt;

b) Unterlagen vorlegt und Einsicht in Unterlagen gewährt;

c) das Vorgehen bei der Bearbeitung von Personendaten erläutert;

d) die Bearbeitung von Personendaten vorführt;

e) Fachinformationen vermittelt.

2. Es ist vom Amtsgeheimnis entbunden.

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