142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 31 Datenschutzgesetz (DSG) - Einsicht in Daten
V. Fachstelle für Datenschutz - 2. Zuständigkeit
Art. 31 DSG · Einsicht in Daten
1. Die Fachstelle für Datenschutz ist berechtigt, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlichen Daten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile aus den Datensammlungen des öffentlichen Organs einzusehen.