142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 30a Datenschutzgesetz (DSG) - Kosten
V. Fachstelle für Datenschutz - 2. Zuständigkeit
Art. 30a DSG · Kosten
1. Die Aufgabenerfüllung der Fachstelle für Datenschutz ist für die betroffene Person in der Regel unentgeltlich.
2. Die Fachstelle für Datenschutz kann in offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismässig häufigen Fällen die Kosten der betroffenen Person überbinden oder nicht tätig werden.