Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 3 Datenschutzgesetz (DSG) - Verantwortlichkeit

II. Bearbeitung von Personendaten
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Art. 3 DSG · Verantwortlichkeit

1. Wer Personendaten bearbeitet oder bearbeiten lässt, ist für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.

2. Bearbeiten mehrere öffentliche Organe Personendaten einer Datensammlung, bezeichnen sie das für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortliche Organ. Bei Uneinigkeit entscheidet die kantonale Fachstelle für Datenschutz.

3. Das öffentliche Organ ist für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen beweispflichtig.

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