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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 25 Datenschutzgesetz (DSG) - Gemeinsame Fachstelle für Datenschutz für mehrere Gemeinden

V. Fachstelle für Datenschutz - 1. Organisation
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Art. 25 DSG · Gemeinsame Fachstelle für Datenschutz für mehrere Gemeinden

1. Die Gemeinde kann durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden eine gemeinsame Gemeindefachstelle einsetzen. Die Vereinbarung bestimmt

a) die für die administrative Zuordnung zuständige Sitzgemeinde;

b) den Schlüssel für die Finanzierung der Ausgaben der Gemeindefachstelle.

2. Die Regierung kann Gemeinden verpflichten, eine gemeinsame Gemeindefachstelle einzusetzen, wenn eine wirksame Aufgabenerfüllung und ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz es verlangen. Sie legt die Sitzgemeinde und den Schlüssel für die Finanzierung der Ausgaben der Gemeindefachstelle fest, wenn sich die Gemeinden nicht einigen.

3. Für den Gemeindeverband oder den Zweckverband ist die Gemeindefachstelle der Mitgliedgemeinde zuständig, in der sich der Verbandssitz befindet.

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