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142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 24 Datenschutzgesetz (DSG) - Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden

V. Fachstelle für Datenschutz - 1. Organisation
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Art. 24 DSG · Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden

1. Der Kanton setzt die kantonale Fachstelle für Datenschutz ein, die für die Staatsverwaltung und für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten tätig ist.

2. Die Gemeinde setzt die Gemeindefachstelle für Datenschutz ein, die für die Verwaltungsstellen der Gemeinde und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen tätig ist.

3. Sie kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde deren Gemeindefachstelle für Datenschutz als für sie zuständig bezeichnen.

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