142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 24 Datenschutzgesetz (DSG) - Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden
V. Fachstelle für Datenschutz - 1. Organisation
Art. 24 DSG · Fachstelle für Datenschutz in Kanton und Gemeinden
1. Der Kanton setzt die kantonale Fachstelle für Datenschutz ein, die für die Staatsverwaltung und für die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten tätig ist.
2. Die Gemeinde setzt die Gemeindefachstelle für Datenschutz ein, die für die Verwaltungsstellen der Gemeinde und die selbständigen öffentlich-rechtlichen Gemeindeunternehmen tätig ist.
3. Sie kann durch Vereinbarung mit einer anderen Gemeinde deren Gemeindefachstelle für Datenschutz als für sie zuständig bezeichnen.