142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 23 Datenschutzgesetz (DSG) - Verfügung des öffentlichen Organs
IV. Rechte der betroffenen Person
Art. 23 DSG · Verfügung des öffentlichen Organs
1. Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es ein zur Durchsetzung ihrer Rechte eingereichtes Gesuch der betroffenen Person abweist.