Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.1 DSGLCD CH-SG

Art. 23 Datenschutzgesetz (DSG) - Verfügung des öffentlichen Organs

IV. Rechte der betroffenen Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 DSG · Verfügung des öffentlichen Organs

1. Das öffentliche Organ erlässt eine Verfügung, wenn es ein zur Durchsetzung ihrer Rechte eingereichtes Gesuch der betroffenen Person abweist.

← Art. 22 DSG Datenschutzgesetz (DSG) - Begriffe Art. 24 DSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →