142.1
DSGLCD
CH-SG
Art. 22 Datenschutzgesetz (DSG) - b) Bekanntgabe trotz Sperrung
IV. Rechte der betroffenen Person
Art. 22 DSG · b) Bekanntgabe trotz Sperrung
1. Das öffentliche Organ gibt Personendaten trotz Sperrung bekannt, wenn
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe verunmöglicht würde oder
c) die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erwirkt wurde.